AGB - Nexonik Sicherheitstechnik

AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Nexonik GmbH
(Stand: 01.03.2021)

I. Allgemeines – Geltungsbereich
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten gegenüber
Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Kunde“).
2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage
dieser AGB. Diese gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zu
unseren Kunden, soweit es sich um Geschäfte gleicher Art oder verwandter Art handelt.
3. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehenden oder von unseren AGB abweichenden
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltslos ausführen.

II. Angebot – Vertragsschluss - Angebotsbedingungen
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Dies gilt auch für Preislisten, Versandkosten,
Abbildungen, Zeichnungen und technische Daten oder sonstige Leistungsdaten.
2. Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren
ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder
durch Lieferung der Ware innerhalb der gleichen Frist annehmen. Beanstandungen von
Auftragsbestätigungen müssen innerhalb von drei Werkstagen erfolgen.
3. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die unrichtige oder
verspätete Selbstbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung sobald als möglich informiert. Die Gegenleistung wird
unverzüglich zurückerstattet.
4. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden einen
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, der Kunde eine eidesstaatliche
Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse ablehnt wurde.

III. Preise, Versandkosten und Zahlungsbedingungen
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aktuellen Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht
eingeschlossen; sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Der Kunde trägt beim Versendungskauf (Ziff. V.2.) die jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aktuellen Versandkostenkosten, die Kosten einer ggf. gewünschten
Transportversicherung, etwaige Zölle und sonstige öffentliche Abgaben.
3. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von sieben Kalendertagen oder gemäß
individueller Vereinbarung nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist
kommt der Kunde in Zahlungsverzug. In jedem Fall ist zur Fristwahrung der Zeitraum der
Rechnungsstellung bis zum Eingang auf unserem Konto maßgebend. Der Kunde hat während
des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
verzinsen. Wir behalten uns das Recht vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und
geltend zu machen. Wir sind berechtigt, die Auslieferung von Vorauskasse abhängig zu machen
oder die Lieferungen per Nachnahme auszuführen.
4. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher
Gegenansprüche, die rechtskräftig festgestellt wurden, von uns nicht bestritten oder durch uns
anerkannt wurden oder im Rechtsstreit entscheidungsreif sind.
5. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf
demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Die Rechte und Pflichten aus den mit uns geschlossenen Verträgen können von dem Kunden
nicht ohne unsere Einwilligung auf einen Dritten übertragen werden.
7. Sofern eine ohne unsere Zustimmung vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch
wirksam ist, wird hierdurch unser Recht, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem
Kunden (Altgläubiger) aufzurechnen, nicht berührt.

IV. Lieferzeit
1. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Liefertermine sind nur Fixtermine,
wenn sie als solche schriftlich bestätigt sind. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger
Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
2. Der Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor ihrem Ablauf unser Lager
verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Soweit eine Abnahme
zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin
maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
3. Kann der Lieferfrist von uns infolge höherer Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstiger Ereignisse,
die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, nicht eingehalten werden, so verlängert sich die
Lieferzeit angemessen. Der Beginn und das Ende derartiger Umstände werden dem Kunden
baldmöglichst mitgeteilt.
4. Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, sind
wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des
Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen
Untergangs auf den Kunden über.
5. Im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges
haften wir für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, max. jedoch nicht mehr als 5 % des
Lieferwertes, wenn dem Kunden aus dem Lieferverzug ein Schaden erwachsen ist. Weitere
gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

V. Lieferung - Versand - Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt ab unserem Sitz oder ab unserem auswärtigen Lager.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der
Kunden in Verzug mit der Annahme ist. Wird die Ware an den Kunden oder an einen anderen
vom Kunden angegebenen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf), geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit Auslieferung
der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die
Frachtkosten trägt.
3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die
uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw.
Lieferbereitschaft auf den Kunden über.
4. Wir sind berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg, Verpackung) nach Zweckmäßigkeit ohne Haftung für billigste und schnellste
Verfrachtung selbst zu bestimmen.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung
entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum
(Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der
Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne
Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
2. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach
vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind
berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines
angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom
Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insb. Pfändungen, wird der Kunde auf unser
Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte
durchsetzen können.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu
verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir
ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten
gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein
Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse
abgelehnt wird.
5. Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für
uns. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden
oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten
Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig das Miteigentum an der neuen
Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.
6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

VII. Gewährleistung
1. Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden uns gegenüber die gesetzlichen
Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.
2. Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.
3. Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des
Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der
Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht uns
das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Kunden weitere
Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.
4. Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der
gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher
als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen
Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber uns nach §§ 478, 479 BGB unberührt.
5. Schadensersatzansprüche zu den in Ziffer VIII. geregelten Bedingungen wegen eines
Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder
wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von
weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in Ziffer VIII. geregelten Bedingungen bleibt
davon unberührt.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479
(Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie
in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels.

VIII. Haftung
1. Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von
uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche
Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren
vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen
gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht
oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.
2. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung
wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen
Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.

IX. Erfüllungsort – Gerichtsstand - Anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits und für die sonstigen
Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist der Sitz der Nexonik GmbH.
2. Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die
Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder
unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz der Nexonik GmbH zuständige
Gericht, sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen handelt. Das Gleiche gilt, soweit der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand
in Deutschland hat oder der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Kunde nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder
sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.

X. Sonstige Bestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
Abweichend davon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages
mit dem Kunden, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind. Diese
Individualabreden sind zur Beweiserleichterung grundsätzlich nachträglich schriftlich
niederzulegen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vertrages mit dem Kunden
unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden
unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarungen im
Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll
diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend für den Fall, dass sich diese AGB und/oder der Vertrag mit dem Kunden als
lückenhaft erweisen.

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